Darum muss das Transsexuellengesetz gelöscht werden - Kurzform in 12 Punkten

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Carol Rose
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Darum muss das Transsexuellengesetz gelöscht werden - Kurzform in 12 Punkten

Beitrag von Carol Rose » 11 Dez 2019, 11:09

Warum 2020 das Transsexuellengesetz gestrichen werden muss,
wenn das SOGISchutzG (Verbot von Konversionstherapien) verabschiedet wird.

Erklärt in wenigen Minuten.
Artikel auf GESCHLECHTERDISKUSSION zum Referentenentwurf des SOGISchutzG v. 29.10.2019
http://geschlechterdiskussion.msw-studi ... hp?f=9&t=5





Der Text der Videobilder:

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Das TRANSSEXUELLENGESETZ muss 2020 gestrichen werden:

Eine formale selbstbestimmte Personenstandsänderung für die Ausübung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität ergibt sich 2020 in Deutschland aus der geplanten Verabschiedung des SOGISchutzG
§ 1 SOGISchutzG
„Verbot der Unterdrückung geschlechtlicher Identität“
Das Transsexuellengesetz von 1981 verhindert dies immer noch.

1
Der Bezug "geschlechtliche Identität" ist hier eine juristische Kategorie, die im Referentenentwurf des SOGISchutzG, der Konversionstherapien verbietet, neben der sexuellen Orientierung genannt wird.

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Das Transsexuellengesetz wurde 1981 im Hinblick auf die Diagnose Transsexualismus geschaffen und eine Personenstandsänderung daher direkt mit einer medizinischen Behandlung verknüpft.
Diese historische Gesetzesauslegung ist in der Betrachtung der Sachlage von entscheidender Bedeutung, da es sich bei geschlechtlicher Identität, wie auch sexueller Orientierung, nicht um eine Krankheit handelt..

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2011 wurde vom BVerfG entschieden, dass es keinen Operationszwang mehr für eine Personenstandsänderung geben darf.
Dies war bereits der erste juristisch logische Schritt, das eine Personenstandsänderung ohne medizinische Maßnahmen möglich sein muss.
Dieser begründete sich auf Das Recht nach Artikel 2 GG auf körperliche Unversehrtheit.

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In der Konsequenz muss nun das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung greifen.

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Die Sichtweise zwingender medizinischer Behandlung für eine Personenstandsänderung ist nicht gegeben, da eine Person einer Selbstaussage über dessen Geschlecht nicht immer zwingend medizinische Maßnahmen folgen lässt.

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Die von der Verfassung geschützte geschlechtliche Identität über die Selbstbestimmung nach Artikel 1 Absatz 1 GG und Artikel 2 Absatz 1 GG muss ohne Einflussnahme unabhängig und selbstbestimmt ausgeübt werden können.

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Die Ausübung der geschlechtlichen Identität im Kontext einer staatlich-juristischen Kategorie muss immer die Möglichkeit einer selbstbestimmten Personenstandsänderung bedeuten.

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Es darf daher kein ergebnisoffenes Gutachterverfahren und ergebnisoffenes Amtsgerichtsverfahren geben.
Genau diese Einflussnahme wird über das SOGISchutzG mit dem Verbot der Unterdrückung geschlechtlicher Identität ausgeschlossen.

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Eine etwaige medizinische Versorgung muss, wie in anderen Bereichen auch, freiwillig und sichergestellt sein.

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Das Transsexuellengesetz kann daher heute kein verfassungsmäßiges Instrument mehr sein, um eine Personenstandsänderung zu regeln.

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In 9 europäischen Staaten ist dies mittlerweile möglich:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Island, Malta, Niederlande. Norwegen und Portugal

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In den genannten Staaten sind keine Probleme oder Verwerfungen diesbezüglich bekannt. Es gibt daher von staatlicher Seite kein Argument Menschen ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung weiterhin zu verweigern.


Dieses Video ist eine Produktion von:
http://geschlechterdiskussion.msw-studio.de/





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